Berufliche Zusammenschlüsse von Selbständigen gibt es bei Ärzten oder Rechtsanwälten, nicht aber bei Architekten, insbesondere dann nicht, wenn sie familiär verbunden sind. Solche funktionieren nur als Schönwettergesellschaften. In miesen Zeiten treten Architekten sowieso die Flucht ins Sozialversicherungsrecht an. Warum also nicht gleich ab in die Gesetzliche?
Diese Auffassung folgt dem Richterrecht der Sozialgerichtsbarkeit.
Ist sie deshalb auch haltbar und legitim, fragt meine Petition: